Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – Verlängerung Beibringungsfrist zur Vorlage Fahreignungsgutachten

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11 – Az.: 11 CS 20.3056 – Beschluss vom 02.03.2021

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L und T.

Durch polizeiliche Mitteilung wurde dem Landratsamt Schweinfurt bekannt, dass die Polizei den Antragsteller am 21. Februar 2020 um 21:55 Uhr anlässlich eines Familienstreits alkoholisiert und aggressiv in Sicherheitsgewahrsam genommen hatte. Seine Ehefrau gab an, er sei seit längerer Zeit alkoholabhängig und konsumiere nahezu täglich Alkohol. Ein am 22. Februar 2020 um 0:10 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1,01 mg/l. Bei einer Zellenvisite um 2:30 Uhr habe der Antragsteller auf den Polizeibeamten den Umständen nach klar gewirkt. Es seien keine Ausfallerscheinungen festzustellen gewesen. Er habe fehlerfrei sprechen sowie gehen und stehen können. Er sei definitiv alkoholgewöhnt.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, wegen des bestehenden Verdachts einer Alkoholabhängigkeit bis 13. März 2020 ein Attest seines behandelnden Arztes vorzulegen, aus dem sich bestehende Erkrankungen und weitere Informationen zur Behandlung ergäben.

Weiter ermittelte das Landratsamt, dass das Amtsgericht Schweinfurt den Antragsteller mit Strafbefehl vom 8. April 2019 u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Rahmen eines Familienstreits am 26. Mai 2018 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt hatte, da er seine damals 14-jährige Tochter geschlagen hatte. In der mündlichen Verhandlung am 13. März 2019 hatte die als Zeugin vernommene Ehefrau des Antragstellers angegeben, dieser sei bei der Tat „alkoholisiert, aber nicht besoffen“ gewesen, was auch seine Tochter im Rahmen der strafgerichtlichen Ermittlungen gegenüber der Polizei geäußert hatte.

Aus der hausärztlichen Bescheinigung vom 4. März 2020 geht hervor, dass seit 2005 folgende Diagnosen gestellt worden sind: alkoholische Leberkrankheit (K70.9G), alkoholinduzierte akute Pankreatitis ohne Angabe einer Organkomplikation (K8.20 G), Ein- und Durchschlafstörungen (G47.0G), Probleme mit Bezug auf den Konsum von Alkohol, Tabak, Arzneimittel oder Drogen (Z72.0G), Z.n. alkoholinduzierter akuter Pankreatitis (K85.20Z[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv