LG Berlin, Az.: 8 O 258/12, Urteil vom 03.09.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 30 Prozent und die Beklagte 70 Prozent zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien verbindet ein umfangreicher langjähriger Nachbarschaftsstreit, der u. a. in diesem Verfahren mit Klage und Widerklage ausgetragen wird. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks … , … Berlin, Grundbuch von … , Grundbuchblatt … des Amtsgerichts … . Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks … , … Berlin, Grundbuch von … , Grundbuchblatt … des Amtsgerichts … . Das Grundstück der Kläger befindet sich unmittelbar an der Straßenfront. Bei dem Grundstück der Beklagten handelt es sich um ein sog. Hinterliegergrundstück, so dass die Beklagte über ein ca. 3 m langes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in einer Breite von ca. 3 m auf dem Grundstück des Klägers verfügt. Nach dem Teilungsentwurf und Lageplan vom 11.11.1985, Anlage B 12, wurde das ursprünglich zusammenhängende Grundstück … , … Berlin, in zwei Trenngrundstücke A und B aufgeteilt. Das Trenngrundstück A ist in drei Teilgrundstücke aufgeteilt, wobei es sich um eine WEG handelt. Die Kläger sind Mitglieder dieser Eigentümergemeinschaft.
An der Grundstücksgrenze zwischen den Trenngrundstücken beginnend am Fahrweg entlang des etwas oberhalb stehenden Carports der Beklagten befindet sich eine Abgrabung, wobei die Parteien darüber streiten, wer von ihnen für diese Abgrabung verantwortlich ist. Des Weiteren befindet sich im Bereich der Grundstücksgrenze ein durch die Kläger errichtetes Schuppengebäude, wobei die Parteien darüber streiten, ob ein Überbau vorliegt.
Der Kläger zu 1) hatte im Bereich der Abgrabung eine Stützwand aus leichten Blähbetonsteinen errichtet. Im Jahr 2014 errichtete der Kläger im Abstand von etwa 1 m zu der vorhandenen Stützwand aus den Blähbetonsteinen eine neue Stützwand aus Betonschalungssteinen.
Die Parteien stritten zunächst auch um die Rechtmäßigkeit von Fotoaufnahmen des Klägers durch die Beklagte, Klaganträge zu 2. a) bis 2. c) der Klageschrift vom 05.08.2011. Hierzu haben sie, wie das Amtsgericht Wedding mit Beschluss vom 05.12.2011 festgestellt hat, einen Teilvergleich ohne Kostenregelung geschlossen.
Die Kläger behaupten, dass die Beklagte am 16.08.2010 den zwischen den beiden Grundstücken[…]