AG Wedding – Az.: 14 C 376/17 – Urteil vom 19.01.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen jeweils 400,00 €, zusammen also 800,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.09.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerinnen Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch.
Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung für eine Flugbeförderung von Berlin-Tegel nach Istanbul (Zubringerflug …) und von Istanbul nach Dalaman (Anschlussflug …). Der Zubringerflug sollte am 01.06.2017 um 12.20 Uhr planmäßig abfliegen und um 16.05 Uhr in Istanbul ankommen. Der Anschlussflug sollte planmäßig um 17.30 Uhr abfliegen und am 01.06.2017 um 18.50 Uhr in Dalaman ankommen. Die Beklagte war ausführendes Luftfahrtunternehmen der geplanten Flüge.
Die Kläger wurden in der Folge nicht mit dem gebuchten Zubringerflug befördert, sondern auf den Folgetag umgebucht und erreichten Dalaman nach einer Ersatzbeförderung am 02.06.2017 mit einer Verspätung von rund 24 Stunden.
Die Kläger tragen vor, außergewöhnliche Umstände, die die Annullierung oder Verspätung des gebuchten Zubringerfluges zu rechtfertigen vermögen, seien nicht gegeben.
Die Kläger verlangen mit der am 20.09.2017 zugestellten Klage die Zahlung von Ausgleichsleistungen von je 400,00 € von der Beklagten.
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