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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rügepflichtverletzung bei beiderseitigen Handelsgeschäft

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LG Traunstein – Az.: 3 O 2147/15 – Urteil vom 10.08.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages betreffend einen gebrauchten Pkw, Typ Audi A4, und zusätzliche Schadenersatzansprüche diesbezüglich.

Die Parteien sind beide gewerbliche Gebrauchtwagenhändler.

Der Geschäftsführer der Klägerin begab sich am 30.09.2014 zum Betrieb des Beklagten.

Dort wurde über ein Fahrzeug, Typ Audi A4, FIN: …, ein Kaufvertrag geschlossen. Als Kaufpreis wurden 9.000,00 € vereinbart. In diesem Kaufvertrag heißt es unter anderem: „Unfallschäden: unbekannt“ und „Verkauf an Gewerbetreibende/Wiederverkäufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung/Sachmängelhaftung“.

Im Zusammenhang mit den Verhandlungen räumte der Beklagte ein, dass die Batterie leer, möglicherweise auch defekt ist, dass die Feststellbremse fest ist und der Scheibenwischermotor ebenfalls defekt ist.

Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin das Fahrzeug erst am 29.04.2015 abgeholt hatte, stellte sich im Rahmen des Aufbereitens des Fahrzeugs und im Zusammenhang mit der Beseitigung der offenbarten Mängel heraus, dass das Fahrzeug vor Veräußerung an die Klägerin und auch vor Erwerb durch den Beklagten in zwei Unfälle verwickelt gewesen war. Mit anwaltlichem Schreiben des Klägervertreters vom 13.05.2015 wurde die Rückabwicklung/Wandelung und rein vorsorglich die Anfechtung des am 30.09.2014 geschlossenen Kaufvertrages erklärt. Es wurde aufgefordert das betreffende Fahrzeug Zug um Zug gegen die Bezahlung näher bezeichneter Beträge zurückzunehmen und eine Frist zur Bestätigung bis zum 22.05.2015 gesetzt.

Mit Schreiben vom 08.06.2015 des anwaltlichen Vertreters des Beklagten wurden die geltend gemachten Ansprüche nebst hilfsweiser Anfechtung zurückgewiesen. Es wurde sich auf den Gewährleistungsausschluss berufen.

Der Beklagte hatte am 18.08.2014 dieses Fahrzeug selbst von der Firma …, ebenfalls einem gewerblichen Fahrzeughändler, erworben. Das Fahrzeug war ursprünglich von der Audi AG erstzugelassen und genutzt, sodann wurde es über die Audi Vertragsfirma … in … an die Firma … in … veräußert. Diese hat das Fahrzeug dann in der weiteren Folge als Firmenwagen benutzt und einige Monate vor dem […]


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