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Schmerzensgeldanspruch bei fehlerhafter Behandlung eines Kahnbeinbruchs

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 1148/15, Beschluss vom 06.01.2016

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Trier vom 21. September 2015 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 3. Februar 2016 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

3. Die Berufungserwiderungsfrist wird bis zum 19. Februar 2016 erstreckt.
Gründe
I.

Der Kläger verfolgt Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter chirurgischer Behandlung. Er erlitt am 30. Juni 2009 bei einem Verkehrsunfall einen Kahnbeinbruch. Der Beklagte veranlasste zunächst die Ruhigstellung mittels einer Gipsschiene. Mitte August erfolgte ein operativer Eingriff, wobei die Fraktur durch eine Schraube stabilisiert wurde. In der Folge gefertigte radiologische Befunde zeigten einen Überstand der eingesetzten Herbert-Schraube. Später ergaben sich ein Karpaltunnelsyndrom sowie eine Pseudoarthrose.

Symbolfoto: saeedi/ Bigstock

Erstinstanzlich hat der Kläger ein in das gerichtliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld in einer Mindesthöhe von 25.000,00 €, die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 21. September 2015 (Bl. 153 ff. GA) verwiesen.

Das sachverständig beratene Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen sowie anteiliger Rechtsverfolgungskosten verurteilt und die begehrte Feststellung der Einstandspflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden ausgesprochen. Zur Begründung hat das Landgericht darauf verwiesen, dem Beklagten seien mehrere Behandlungsfehler unterlaufen. Er habe fehlerhaft zunächst eine konservative Behandlung eingeleitet, obgleich ein instabiler operationspflichtiger Bruch vorgelegen habe. Zudem sei zwar nicht das Einsetzen, aber der Verbleib der[…]


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