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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verletzung der elterlichen Pflicht zur Vermögenssorge

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AG Detmold – Az.: 34 F 127/17 – Beschluss vom 02.02.2018

Der Versäumnisbeschluss vom 06.12.2017 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
I.

Der 1995 geborene Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner Schadensersatz wegen zu Unrecht entnommener Beträge aus einem Depotvermögen des Antragstellers.

Am 13.11.2001 legten der Antragsgegner sowie die Mutter des Antragstellers für den Antragsteller ein Depotvermögen bei X- Investmentfonds zur Depotnummer 016025xxxxx an. Alleiniger Inhaber war der Antragsteller. Es erfolgten wiederholt Einzahlungen, die auch von anderen Angehörigen vorgenommen wurden. Am 06.12.2007 wurden aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses der Kindeseltern durch die Kindesmutter ein Betrag in Höhe von 5.034,67 Euro und am 24.04.2008 ein weiterer Betrag in Höhe von 5.002,67 Euro von diesem Depotvermögen abgehoben, wovon der erste Betrag unstreitig für das notleidende Malergeschäft des Antragsgegners verwendet wurde.

Erstmalig wurde der Antragsgegner mit Schreiben vom 22.11.2013 zur Rückzahlung der entnommenen Beträge aufgefordert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2016 wurde der Antragsgegner unter Fristsetzung bis zum 31.01.2017 erneut zur Rückzahlung aufgefordert.

Mit Schriftsatz vom 13.07.2017 erklärte der Antragsgegner hilfsweise die Aufrechnung mit einem Betrag von 1.071,22 Euro nebst Zinsen in Höhen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2017.

Ursprünglich hat der Antragsteller daher beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten an ihn 8.957,65 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 10.037,34 Euro vom 01.02.2017 bis zum 12.07.2017 und aus 8.957,65 Euro seit dem 13.07.2017 zu zahlen sowie den Antragsteller von außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 490,99 Euro freizustellen.

Am 06.12.2017 hat das Gericht mangels Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß einen Versäumnisbeschluss erlassen, gegen den der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 08.12.2017, bei Gericht eingegangen am 11.12.2017, Einspruch eingelegt hat.

Der Antragsteller beantragt nunmehr, den Versäumnisbeschluss vom 06.12.2017 aufrecht zu erhalten.

Der Antragsgegner beantragt, den Versäumnisbeschluss aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen sowie die Kosten des Versäumnisbeschlusses der Landeskasse aufzuerlegen.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass er zur Entnahme berechtigt gewesen sei, da im Falle der Insolvenz des Betriebes der Familie di[…]


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