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Vollkaskoversicherung – Leistungspflicht auch bei falscher Unfallschilderung?

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OLG Karlsruhe
Az: 12 U 292/05
Urteil vom 16.03.2006
Vorinstanz: Landgericht Mannheim – Az.: 8 O 128/05

In dem Rechtsstreit wegen Versicherungsleistungen hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2006 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. November 2005 – 8 O 128/05 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.532,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2005 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Kfz-Kaskoversicherung geltend.

Der Kläger war Eigentümer des Pkw Mercedes E 200 CDI, Baujahr 2000, amtliches Kennzeichen …, das bei der Beklagten versichert war und im Laufe des Rechtsstreits an einen Dritten veräußert wurde. Der Kläger behauptet, dass er mit diesem Fahrzeug am 07.11.2004 auf der Kreisstraße … in Höhe des Stationskilometers …. einen Unfall verursacht habe. Beim Durchfahren einer lang gezogenen Linkskurve sei er aus B kommend in Fahrtrichtung Hi ins Schleudern gekommen. Er sei auf die linke Fahrbahnseite geraten und an der linken Leitplanke seitlich entlang geschrammt; anschließend habe er sein Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahn lenken können, wo er jedoch gleichfalls an die Leitplanke geraten sei und diese mit der gesamten Fahrzeuglänge gestreift habe. Der Kläger meint, etwa 60 km/h bis 70 km/h, vielleicht auch etwas schneller, gefahren zu sein und vermutet, dass diese Geschwindigkeit überhöht und unfallursächlich gewesen sei.

Die Reparaturkosten für den durch die Streifvorgänge beschädigten Pkw werden in einem Gutachten des Ingenieurbüros R vom 15.11.2004 auf 8.532,91 € (ohne MwSt.) veranschlagt und sind nach Auffassung des Klägers von der beklagten Versicherung zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage auf Zahlung von 8.532,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkt[…]


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