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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwagenkostenerstattung nach Unfall

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Amtsgericht Hamburg-Harburg
Az.: 644 C 281/05
Urteil vom 10.07.2006

In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-Harburg, Abteilung 644, ohne mündliche Verhandlung am 26.06.2006 für Recht:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 528,13 (i.W. fünfhundertachtundzwanzig 13/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.5.2005 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 59,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2005 zu zahlen Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweils anderen Teil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht in Anspruch.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ersatz von Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 15.10.2004 in Hamburg zwischen dem Fahrzeug des Herrn Volker S… der Marke Volvo 850 mit dem amtlichen Kennzeichen HH-V…, und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw der Frau Nina B… mit dem amtlichen Kennzeichen HH-N …, ereignete und für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig aufzukommen hat.
Herr S… ließ seinen Pkw zwischen dem 15.10. und dem 22.10.2004 instand setzen. Für diesen Zeitraum mietete er bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Marke Volvo V50 der Gruppe 6 an, für das die Klägerin einen Mietzins in Höhe von insgesamt EUR 1.238,98 in Rechnung gestellt wurde. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Rechnung wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 3, Bl. 20 d.A.).
Herr Sâ€[…]


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