AG Hildesheim – Az.: 19 C 99/18 – Urteil vom 28.02.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger in Höhe von 79,37 € gegenüber …., freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 13 % und die Beklagte 87 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 250,00 € sowie auf Freistellung in Höhe von 79,37 € aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 VVG.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig, sodass lediglich über die Höhe der Schadensersatzforderung im Lichte des § 249 BGB zu entscheiden war.
Der Kläger hat gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Anspruch auf Freistellung bzgl. der restliche Reparaturkosten i. H. v. 79,37 €. Selbst wenn, wie von der Beklagten behauptet, einige der durchgeführten Reparaturmaßnahmen – die Reinigung des Unfallwagens und eine durchgeführte Probefahrt, – aus technischer Sicht zur Behebung des Unfallschadens nicht notwendig gewesen sein sollten, so sind sie gleichwohl gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Kläger zu ersetzen. Die Frage der Notwendigkeit der vom Beklagten gerügten Reparaturmaßnahmen kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage 2019, § 249 Rn. 12 m. w. N.).
Darunter fallen auch solche Maßnahmen, die sich objektiv und ex post betrachtet als nicht erforderlich herausstellen. Der Schädiger trägt hier das Prognoserisiko, indem er beispielsweise mit dem Mehraufwand belastet wird, den die von dem Geschädigten beauftragte Werkstatt ohne sein Verschulden infolge unwirtschaftlicher und unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 76), falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ei[…]