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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung gemeinschaftliches Testament – Begriff der Erbeinsetzung

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Beschwerde erfolgreich: Gesetzliche Erbfolge statt Testament mit Auslegung.
In einem vor dem Nachlassgericht verhandelten Fall, in dem es um ein gemeinsames Testament eines Ehepaars ging, hat das Gericht die Beschwerde des Antragstellers akzeptiert. Im Testament hatte das Ehepaar zwar die Übertragung des Wohnhauses und Grundstücks an ihre Tochter und ihren Enkel geregelt, aber keine ausdrückliche Regelung für den ersten Todesfall der Eheleute getroffen. Das Nachlassgericht hatte dennoch entschieden, dass der Wille des Ehepaars gewesen sei, sich gegenseitig als Alleinerben für den ersten Todesfall einzusetzen. Das Gericht urteilte jedoch, dass keine solche Erbeinsetzung erkennbar sei und die gesetzliche Erbfolge daher eingetreten sei. Die gegenseitige Erbeinsetzung könne nicht allein aufgrund der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments angenommen werden. Zudem wurde festgestellt, dass die Bezeichnung der genannten Personen als Erben keine Erbeinsetzung bedeute, sondern vielmehr ein Indiz für die beabsichtigten Rechtsfolgen darstelle. Das Gericht wies darauf hin, dass der sachliche Inhalt der letztwilligen Verfügung entscheidend sei. Die Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg, und die gesetzliche Erbfolge wurde anerkannt.

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 67/22 – Beschluss vom 10.08.2022

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 09.02.2022, Az. 52 VI 2013/20, abgeändert:

Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden als festgestellt erachtet.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der die Beteiligte zu 2, die Ehefrau des Erblassers, zu ½ und deren gemeinsame Kinder, die Beteiligten zu 1, 3 und 4 zu je 1/6 als Erben ausweist .

Der Erblasser und seine Ehefrau errichteten am 04.03.2019 ein gemeinschaftliches gemeinsames Testament, das überschrieben ist mit

„Testament

Den 04.03.2019

Betr. Wohnhaus + Grundstück

Weiter heißt es:

„Hiermit verfügen wir, daß unser Wohnhaus + Grundstück obiger Anschrift nach dem Tod des längerlebenden Eigentümers übergehen soll als Erbe

1.) an unsere Tochter …

2.) sowie an unseren Enkel …

Für evtl. Ausgleich gegenüber Geschwistern von Marco soll unsere Tochter … nach ihren[…]


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