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Friseurbesuch – Verbrennungen und Verätzungen mit Haarverlust durch Blondierung

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LG Köln – Az.: 7 O 216/17 – Urteil vom 11.10.2019

1.  Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2017 zu zahlen.

2.  Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen zukünftigen materiellen Schäden, die aus der Verletzung vom 09.12.2016 resultieren, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

3.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.  Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 40%, die Klägerin zu 60%.

5.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aufgrund erlittener Verletzungen bei im Rahmen eines Friseurbesuchs durchgeführten Blondierungsmaßnahmen geltend.

Am 09.12.2016 ließ die Klägerin im Friseursalon des Beklagten bei der Angestellten Frau Y eine Blondierungsmaßnahme ihrer Haare vornehmen. Nach der Behandlung zahlte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 150 EUR als Entgelt für die Friseurleistung an den Beklagten.

Während der Einwirkzeit erhitzte sich die Blondiercreme und verursachte eine Verletzung der Kopfhaut der Klägerin.

Dabei erlitt die Klägerin am Hinterkopf in einem handtellergroßen Bereich Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. – 2. Grades.

Am 13.12.2016 fand ein Gespräch zwischen den Parteien statt, im Rahmen dessen der Beklagte der Klägerin einen Friseurgutschein anbot. Diese nahm das Angebot nicht an.

Im weiteren Verlauf stellte sie sich am 15.12.2016 wegen anhaltender Schmerzen ihrem Hausarzt vor. Die Klägerin nahm im Anschluss über mehrere Wochen schmerzlindernde Medikamente ein.

Am 10.01.2017 stellte sie sich einem Dermatologen vor. Dieser diagnostizierte den Grad der Verletzung. Aufgrund von Hinweisen auf Entzündungsreaktionen im Blutbild folgte anschließend eine antibiotische Behandlung. Die Behandlung wurde durch die externe Anwendung von Kortikoiden und durch entzündungshemmende Medikamente unterstützt.

Die Klägerin befand sich am 09.12.16, am 15.12.16, am 10.01.17, am 13.01.17, am 16.01.17, am 02.02.17 und am 14.03.17 in ärztlicher Behandlung.

Die Angestellte des Beklagten, Frau Y, war vor dem streitgegenständlichen Vorfall bereits seit 5 Jahren ohne Beschwerden seitens der Kunden für den Beklagten tätig.

Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 26.01.20[…]


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