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Kostenerstattung für Heckenrückschnitt bei Nachbarn

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LG Kleve – Az.: 6 S 92/17 – Urteil vom 15.02.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 13.04.2017 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1.) zu ½ und die Klägerin zu 2.) zu ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Kläger verfolgen die geltend gemachten Ansprüche erstrangig aus eigenem Recht, hilfsweise aufgrund der von ihnen behaupteten Ermächtigung ihres Vermieters, der Eigentümer des vermieteten Grundstückes ist. Die Beklagten wurden mit Schreiben vom 20.05.2014 und vom 28.05.2014 aufgefordert, die Hecke binnen sieben Tagen zurückzuschneiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 20.05.2014 (Anlage K2 zur Klageschrift = Bl. 10 GA) und vom 28.05.2014 (Anlage K3 zur Klageschrift = Bl. 11 GA) verwiesen. Die Kläger leiteten mit Antrag vom 26.01.2015 ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsmann der Gemeinde Issum ein. Wegen des Inhaltes des Antrages wird auf das Schreiben vom 26.01.2015 (= Bl. 228/229 GA) verwiesen.

Die Beklagten beantragen sinngemäß, das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 13.04.2017 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

I. Die Klage auf Zahlung von 248,12 EUR ist zulässig, ohne dass es auf eine vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ankommt. Zahlungsansprüche unterliegen in Nordrhein-Westfalen keiner obligatorischen Schlichtung nach §§ 15a EGZPO, 53 JustizG NRW (BGH, Urteil vom 02.03.2012 – V ZR 169/11 = MDR 2012, 579, 580).

Der Zahlungsantrag ist aber in der Sache unbegründet.

1. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 248,12 EUR aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2, 818, 421, 432 BGB.

In Überwuchsfällen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten, die der Störer zur Erfüllung des Beseitigungsanspruches nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB hätte aufwenden müssen, soweit der gestörte Nachbar die Beseitigung selbst vornehmen durfte (BGH, Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 99/03, Juris-Rn. 14). Das Selbsthilferecht des § 910 BGB steht im Gr[…]


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