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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterkeller – Ausräumen durch Vermieter – Selbsthilferecht

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AG Berlin-Mitte, Az.: 9 C 303/13, Urteil vom 19.11.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die beiden Kläger haben die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige klagende Partei darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die beiden Kläger verlangen von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz wegen Entfernung und Vernichtung von Gegenständen aus einem Kellerraum in dem Gebäude, in dem sich die Wohnung der Kläger befindet.

1.

a)

Die beiden Kläger als Mieter und die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Vermieterin (vermutlich …) schlossen zu einem nicht genannten Zeitpunkt einen Mietvertrag über die Wohnung im Hause …, mit Wirkung zum 01. Januar 1990. In diesem Mietvertrag gehörte ein Keller mit der Nummer … .

Der Zustand der Kellerräume im Hause … war nicht zur Lagerung werthaltiger Gegenstände geeignet (= Blatt 60, oben, der Akten).

b)

Die Klägerin zu 1) hatte „eine besondere Vorliebe für hochwertige Schuhe“ (= Blatt 63, unten, der Akten).

c)

Die beiden Kläger nutzen den Kellerraum zur Nummer 0602 oder aber zur Nummer 0401 (= Blatt 37 bis 38 der Akten in Verbindung mit der Anlage K 5) in dem … im Zuge der umfangreichen Sanierungsarbeiten in diesem Gebäude im Jahr 2011 bis Anfang des Jahres 2012 und sodann auf unbestimmte Zeit. Dort brachten sie Haushaltsgegenstände ein und verschlossen diesen Kellerraum mit einem Vorhängeschloss. Darüber hinaus befanden sich „Belege zu den Unterlagen/ Gegenständen (…), die (von ihnen) in den Kellerräumen gelagert worden waren und die (angeblich) von der (Beklagten) (…) entsorgt worden sind“ sowie „Finanzamtsunterlagen, Totenschein der Mutter des (Klägers) zu 2) etc.“ (= Blatt 22, unten, der Akten).

d)

Die Mieter der Wohnung zur Nummer … in dem Gebäude … nutzten einen anderen Keller als denjenigen zur Nummer … in dem vorerwähnten Gebäude, den sie auch entsprechend beschriftet hatten.

e)

Spätestens am 07. Februar 2013 ließ die Klägerin den von den beiden Klägern genutzten Kellerraum zur Nummer … aufbrechen und die darin vorhandenen Gegenstände entsorgen (Anlage K 1). Dabei wurden Fotoaufnahmen von dem Inhalt dieses Kellerraumes gemacht (Anlage B 2 = Blatt 18 bis 19 der Akten). Für die Einzelheiten wird auf die erwähnten[…]


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