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Klage gegen die übrigen Eigentümer der WEG – Klagegegner

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AG Berlin-Mitte – Az.: 22 C 36/21 WEG – Urteil vom 19.04.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger und die Klägerin haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Klägerin können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Der Kläger und die Klägerin sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft und gemeinsam Eigentümer einer Wohnung der Anlage.

Auf der Versammlung der Eigentümer und Eigentümerinnen vom 23.9.2021 wurden die Beschlussanträge zu den Tagesordnungspunkten 10 („Beschluss über das Aufstellen einer Klimaanlage für die Wohnung SFL DG links/QG DG T5“) und 11 („Beschluss über das Anbringen einer Klimaanlage an der Fassade für die Wohnung im QB EG rechts“), für deren Einzelheiten auf die Abschrift des Protokolls vom 23.9.2021 (Anlage K1, Bl. 11 ff. d.A.) verwiesen wird, mehrheitlich angenommen.

Gegen die oben genannten Beschlüsse wenden sich der Kläger und die Klägerin mit der am 19.10.2021 bei Gericht eingegangene Klage.

Der Kläger und die Klägerin sind der Auffassung, dass die Klagefrist sei gewahrt sei, es habe sich beim ursprünglichen Rubrum der Klageschrift um einen Schreibfehler gehandelt. Außerdem seien die angegriffenen Beschlüsse nichtig. Das Thema Klimaanlage (rechtliche Vorgaben, genaue Bauplanung, Folgen Lärm und Immissionsgrenzwerte) sei unzureichend aufgearbeitet worden. Sie behaupten, die Klimaanlagen erzeugten tieffrequenten Infraschall, der in der Nachbarschaft zu Dauerstress führe. Zudem seien nunmehr andere Geräte, als beschlossen, installiert worden.

Der Kläger und die Klägerin haben die Klage, die am 19.10.2021 bei Gericht eingegangen ist, zunächst laut Rubrum gegen „die übr. Wohnungseigentümer der WEG … vertr. durch die B… H. GmbH, d.w.v. durch GF.: … Str. .. in …“ erhoben. Mit Schriftsatz vom 16.12.2021 hat die Klägerseite mitgeteilt, dass sich die Klage gegen die „Wohnungeigentümergemeinschaft der WEG … Berlin“, die Beklagten zu 2), richtet.

Der Kläger und die Klägerin beantragen,

1. festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.9.2021 Tagesordnungspunkt 10 Beschluss über das Aufstellen einer Klimaanlage die die WE SFL Dachgeschoss links/QG Dachgeschoss T5 (Beschlussantrag Herr …) nichtig ist;

2. fe[…]


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