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Schilfüberwuchs vom Nachbargrundstück – Beseitigungsanspruch

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LG Osnabrück, Az.: 7 O 361/10, Urteil vom 21.05.2010

1. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihrem Grundstück Schlossblick 6, B., Gemarkung B., Flur 12, Flurstück 520, an der nord-östlichen Grenze auf das Grundstück der Kläger, Schlossblick 6, B., Gemarkung B., Flur 12, Flurstück 517, hinüberwachsenden Schilfpflanzen nachhaltig zu entfernen und zwar durch Austausch des Oberbodens an den betroffenen Stellen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an der gesamten nord-östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 520 im Grenzbereich zum Flurstück 517, eine entsprechende Wurzelschutzfolie einzubringen, die das weitere Wachstum der Schilfpflanzen auf das Grundstück der Kläger nachhaltig und dauerhaft verhindert.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.500,- Euro vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von BaMiN /Shutterstock.com

Die Kläger begehren von der Beklagten die Beseitigung von Schilfpflanzen einschließlich deren Rhizome, die aus einem benachbarten, im Eigentum der Beklagten stehenden Biotop auf das Grundstück der Kläger herüber wachsen.

Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 08.01.2008 das Grundstück Schlossblick 6 in B., Gemarkung B., Flur 12, Flurstück 517, Ziffer 11 des amtlichen Übersichtsplanes. An ihr Grundstück grenzt das Grundstück der Beklagten, Flurstück 520, welches im amtlichen Übersichtsplan und im Bebauungsplan als „Biotop“ ausgewiesen ist. Bei diesem Biotop handelt es sich um eine Senke, die überwiegend mit Schilfpflanzen (bot. „Phragmites australis“) bewachsen ist. Das Schilf verfügt über einen stark verzweigten unterirdischen Sprossteil (Rhizom), der zu einem ausgeprägten, flächigen Wachstum der Pflanzen führt; die Rhizomausläufer bilden das ganze Jahr über Knospen, aus denen neue Sprossen wachsen. Die Schilfpflanzen wurden nicht durch die Beklagte angepflanzt; vielmehr erfolgte die Ansiedlung auf natürliche Weise. 1993 wurde das Gebiet durch den Landkreis Osnabrück als „besonders geschütztes Biotop“ gemäß § 28a Niedersächsisches Naturschutzgesetz festgestellt[…]


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