Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Absehen von Regelfahrverbot bei Überholen innerorts mit freier Gegenbahn

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Bamberg – Az.: 2 Ss OWi 63/18 – Beschluss vom 12.02.2018

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 3. November 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Gegen den Betroffenen erging am 05.07.2017 ein Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt, der wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h eine Geldbuße von 240 EUR sowie ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats vorsah. Der Betroffene legte gegen diesen Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vom 03.11.2017 beschränkte der Betroffene den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 03.11.2017 „aufgrund des im Tatbestand rechtskräftigen Bußgeldbescheides vom 05.07.2017“ zu einer Geldbuße von 240 EUR; von dem im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbot sah es mit folgender Begründung ab:

„[…] Von der Verhängung eines Fahrverbotes konnte jedoch abgesehen werden. Die einschlägige Norm für das straßenverkehrsrechtliche Fahrverbot ist § 25 I StVG. Danach kann ein Fahrverbot bis zu drei Monaten verhängt werden, wenn gegen den Betroffenen wegen einer grob oder beharrlich pflichtwidrig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt wird. In § 4 I und § 4 II BKatV sind einige Verstöße vertypt und als Regelfälle für die Anordnung eines Fahrverbotes festgelegt worden. Auf der Grundlage von Entscheidungen des BVerfG hat sich in der obergerichtlichen Rspr. eine anerkannte Systematik dieses, Regelfahrverbotes‘ herausgebildet. Grundsätzlich ist bei Vorliegen eines der dort genannten Verstöße eine grobe oder beharrliche Pflichtwidrigkeit nach § 25 I StVG als Voraussetzung für die Anordnung des Fahrverbotes zu vermuten (tatbestandsbezogene Vermutungswirkung). Die grobe Pflichtwidrigkeit erfordert dabei kumulativ das Vorliegen von zwei Elementen, objektiv der besonderen Gefährlichkeit des Verstoßes (Erfolgsunwert) und subjektiv des gesteigert nachlässigen, leichtsinnigen oder gleichgültigen Verhaltens (Handlungsunwert). Entsprechend verlangt eine beharrliche Pflichtverletzung als Erfolgsunwert einen zwar nicht groben, aber wiederholt begangenen Verstoß, der zugleich als Ha[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv