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Prozesskostenhilfe:

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
BVerfG
Az: 1 BvR 984/89
Beschluß vom: 23.06.1999

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn D…
gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Juni 1989 – 8 W 279/89 -,
b) den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Ravensburg vom 25. April 1989 – 2 0 514/88 –
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einstimmig beschlossen:
Der Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Juni 1989 – 8 W 279/89 – und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Ravensburg vom 25. April 1989 – 2 O 514/88 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz l des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe :
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit unterlegene Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war.
I.
1. Der Beschwerdeführer unterlag als Beklagter in einem Rechtsstreit, für den ihm Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden war, durch Urteil des Landgerichts Ravensburg, mit dem ihm auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
2. a) In dem von ihm angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß hat das Landgericht neben den außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch die von dieser verauslagten Gerichtskosten berücksichtigt.
b) Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die als sofortige Beschwerde behandelte Erinnerung, die der Beklagte dagegen eingelegt hat, durch Beschluß zurückgewiesen. Die Erstattungspflicht des Beschwerdeführers folge aus § 123 ZPO, wonach ein Kläger auch gegen einen Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt, der jedoch zur Tragung der Prozeßkosten verurteilt worden sei, die verauslagten Gerichtskosten festsetzen lassen könne, da ihm für diese ein Rückforderungsanspruch gegen die Staatskasse nicht zustehe. § 58 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) beschränke nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts die Ha[…]


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