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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung wegen Marderbefalls des Dachgeschosses – Beeinträchtigung der Nachtruhe

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AG Augsburg, Az.: 72 C 2081/16, Endurteil vom 27.09.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 148,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33,97 € seit 5.11.2015 und aus je 38,20 € seit 5.12.2015, 5.1.2016 und 5.2.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 82% und die Beklagte 18% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 827,05 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: CreativeNaturePhotography/Bigstock

Der Kläger verlangt restliche Miete nach Minderungen durch die Beklagte von Juli 2015 bis Februar 2016.

Der Kläger vermietete an die Beklagte mit Mietvertrag von 2001 die Mietwohnung im Anwesen H. Straße 13 in A. im 3. Stock zu einer monatlichen Miete von zuletzt 848,05 € brutto. Über der Wohnung der Beklagten befindet sich der Dachboden (Fehlboden mit Holzboden).

Mit Schreiben vom 6.8.16 (B 4) kündigte die Beklagte die Mietminderung rückwirkend ab Juli 2015 um 14,5%, wobei sie 4,5% mindert wegen Verkehrslärms wegen Umbau am K. Platz mit einer Umleitung dergestalt, dass die H. Straße von zwei Seiten befahren wird und 10% wegen Mardern im Dachgeschoss ab Juli 2015.

Die Beklagte zahlte im September 212 €, von Oktober 2015 bis Februar 2016 je 123,01 € Miete zu wenig.

Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 827,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 212,00 € seit dem 05.09.2015

sowie aus weiteren 123,01 € seit dem 05.10.2015

sowie aus weiteren 123,01 € seit dem 05.11.2015

sowie aus weiteren 123,01 € seit dem 05.12.2015

sowie aus weiteren 123,01 € seit dem 05.01.2016

sowie aus weiteren 123,01 € seit dem 05.02.2016

zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, die M[…]


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