AG Biedenkopf – Az.: 34 F 762/15 RI – Beschluss vom 19.02.2018
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 17.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
I.
Die am 09.10.1996 geborene Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Vater, auf Schadensersatz in Anspruch, da er von dem für sie angelegten Sparbuch im Zeitraum von November 2010 bis Juli 2011 Abhebungen von insgesamt 17.300,00 € vorgenommen hat.
Die Ehe der Eltern ist rechtskräftig geschieden. In den Zeiten der Minderjährigkeit der Antragstellerin waren sie gemeinsam sorgeberechtigt.
Im Februar 1997 wurde für die Antragstellerin auf ihren Namen ein Sparbuch bei der Postbank München mit der Sparbuchnummer … angelegt. Auf dem zur Akte gereichten „Zusatzblatt“ zum Kontoeröffnungsantrag sind beide Eltern als Vertretungsberechtigte der Antragstellerin aufgeführt und beide haben unterschrieben. Auf die zu den Akten gereichten Anlagen wird verwiesen (Blatt 111, 112 d. A.). Beiden Eltern war von der Postbank eine Urkunde über ihre Vertretungsberechtigung ausgestellt worden. Auch darauf wird verwiesen (Blatt 86 d. A.). Die Antragstellerin wurde bei der Sparkasse als Kundin geführt. Sie selbst unterschrieb am 15.12.2006 einen an sie adressierten Freistellungsauftrag. Ihre Eltern unterschrieben als gesetzliche Vertreter später. Auf den zur Akte gereichten Freistellungsauftrag wird Bezug genommen (Blatt 69 d. A.).
Bis zum 04.01.2010 waren, unter Berücksichtigung der gutgeschriebenen Zinsen, insgesamt 17.479,50 € für die Antragstellerin auf dem Sparbuch angespart.
Nachdem sich die Eltern in 2012 trennten und die Antragstellerin gemeinsam mit der Kindesmutter aus der ehelichen Wohnung auszog, blieb der Antragsgegner im Besitz des Sparbuchs und verweigerte dessen Herausgabe. Mit Erreichen der Volljährigkeit verlangte die Antragstellerin das Sparbuch erneut von dem Antragsgegner heraus, der wiederum die Herausgabe verweigerte. Daraufhin ließ die Antragstellerin das Konto sperren.
Die Eltern waren sich bei Errichtung des Kontos einig, dass für die Antragstellerin auf dem Konto das Kindergeld angespart werden sollte und je nach Möglichkeit darüber hinaus noch Geldbeträge, soweit […]