Klägerin untersagt Landwirt die Nutzung ihres Weges
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 21.03.2023 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dieser forderte ein Wegerecht über die Grundstücke der Klägerin, basierend auf einer Vereinbarung von 1998 und Gewohnheitsrecht. Das Gericht entschied, dass kein Notwegerecht besteht, da der Beklagte seine Grundstücke über einen anderen Weg erreichen kann. Die Vereinbarung von 1998 wurde wirksam gekündigt, und es wurde festgestellt, dass kein Gewohnheitsrecht zur Nutzung des Weges existiert.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung des Beklagten zurückgewiesen: Das OLG Stuttgart bestätigt das Urteil des Landgerichts Ravensburg.
Kein Notwegerecht: Der Beklagte kann seine Grundstücke über einen anderen Weg erreichen.
Vereinbarung von 1998: Diese wurde wirksam gekündigt und hat keine Rechtswirkung.
Gewohnheitsrecht: Nicht anwendbar, da kein allgemeingültiger Rechtssatz zur Nutzung des Weges festgestellt wurde.
Keine öffentliche Straße: Der Wirtschaftsweg über die Grundstücke der Klägerin gilt nicht als öffentliche Straße.
Kosten des Rechtsstreits: Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Verwirkung des Unterlassungsanspruchs: Nicht gegeben, da kein unzumutbarer Nachteil für den Beklagten durch die Unterlassung entsteht.
Revision nicht zugelassen: Das Urteil ist endgültig, da keine Revision zugelassen wurde.
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Rechtsstreit um Wege- und Nutzungsrechte
(Symbolfoto: ABCDstock /Shutterstock.com)
Im Fokus des gegenwärtigen Rechtsdiskurses steht ein bemerkenswerter Fall, der vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt wurde. Kern des Konflikts sind die Wege- und Nutzungsrechte eines Feld- und Wirtschaftsweges