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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachlaßzugehörigkeit eines nach dem Erbfall angefallenen Lotteriegewinns

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AG Pirmasens, Az.: 1 C 26/98, Urteil vom 20.05.1998

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 993,60 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 08.01.1998 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2 000,– DM.
Tatbestand
Am 21.12.1995 verstarb die Mutter der Parteien, … Die Beklagte ist Alleinerbin. Die Klägerin ist pflichtteilsberechtigt mit 1/12.

Symbolfoto: Von Edler von Rabenstein /Shutterstock.com

Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach auf, den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen, blieb jedoch erfolglos. Im Spätsommer 1997 beauftragte sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, welcher die Beklagte aufforderte, ein Nachlaßverzeichnis zu erstellen und den Nachlaß abzurechnen unter Fristsetzung auf den 30.09.1997. Die Beklagte berief sich sodann auf Schwierigkeiten wegen Urlaubs ihres Steuerberaters und wurde Anfang November 1997 unter Fristsetzung bis zum 17.11.1997 nochmals an die Pflichtteilsabrechnung erinnert, abermals wurde ihr Frist auf den 03.12.1997 gewährt. Bei Ablauf dieser Frist zahlte die Beklagte den sich nach ihrer Auffassung ergebenden Pflichtteil in Höhe von 8 591,42 DM an die Klägerin aus.

Der Klägervertreter stellte für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Auszahlung des Pflichtteilsanspruches unter dem 29.12.1997 993,60 DM der Beklagten in Rechnung.

Die Erblasserin war Lotteriesparerin beim Raiffeisen Sparverein. Aufgrund dieses Gewinnsparvertrages wurde am 28.03.1995 das Konto der Erblasserin belastet. Das hierdurch erworbene Los nahm am 06.04.1995 an der Auslosung teil und gewann 10 000,– DM.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe 1/12 aus dem Gewinn der Sparlotterie, nämlich 833,33 DM zu. Darüber hinaus habe ihr die Beklagte die Anwaltsrechnung zu bezahlen, da sie mit der Zahlung des Pflichtteils in Verzug gewesen sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1 826,63 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 08.01.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Sie habe den Pflichtteilsanspruch terming[…]


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