Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 89/17 – Beschluss vom 20.02.2018
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 9. Oktober 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- Euro.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind jeweils hälftige Eigentümer des im Grundbuch von Schiffweiler, Blatt xxx eingetragenen Grundbesitzes. Sie begehren die Löschung von zwei in Abteilung xx, lfd. Nrn. x und x für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur xx Nr. xxx/xxx eingetragenen Grunddienstbarkeiten
•„Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer von Flur xx Nr. xxx/xxx gemäß Bewilligung vom 22. Mai 1924“ sowie
•„Giebel- und Abwasserrecht für den jeweiligen Eigentümer von Flur xx Nr. xxx/xxx gemäß Bewilligung vom 26. Juli 1924“
(Grundbuchauszug Bl. 65 d. A.). Die Bewilligung betreffend das Geh- und Fahrrecht vom 22. Mai 1924 (Urkunde Nr. xxx/xxx des Notars C. P., Bl. 9 ff. der Grundakten von Schiffweiler Nr. xxx = Bl. 88 ff. d. A.) lautet dahin, dass dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Recht eingeräumt wird, „über die Parzelle xxx/xxx zu gehen und zu fahren, um hinter das Wohnhaus, welches auf der Parzelle xxx/xxx steht, zu gelangen“ (Bl. 9 Rs. der Grundakten Nr. 2311). Die Bewilligung betreffend das Giebel- und Abwasserrecht vom 26. Juli 1924 (Urkunde Nr. xxx/xxx des Notars P.W., Bl. 13 der Grundakten Nr. 2311) lautet dahin, dass dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle xxx/xxx das Recht eingeräumt wird, „den halben Giebel – gegen Parzelle xxx/xxx – von dem auf der Parzelle xxx/xxx zu errichtenden Wohnhause unentgeltlich zum an- ein- und aufzubauen zu benutzen“ und „die Gewässer aus Stall und Abort in die Dunggrube, welche sich auf der Parzelle xxx/xxx befindet, über die letztere Parzelle abzuleiten“.
Das herrschende Grundstück Nr. xxx/xxx, das in seiner Fläche in etwa den gegenwärtigen Parzellen Nr. xxx/x und xxx/x (Grundbuch Blatt xxx) entspricht, war nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den vorstehend wiedergegebenen Bewilligungen und der Reinkarte betreffend die Flursituation im Jahre 1924 (Bl. 67 f. d.A.) bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze bebaut. Auf dem dienenden Grundstück befindet sich ein an den vorstehenden Grundbesitz angebautes Hauswesen. Das dienende Grundstück wurde mittlerweile in die Parzellen Nr. xxx/x und xxx/x (Grundbuch Blatt xxx), die an das herrschende Grundstück unmittelbar angrenzen, sowie[…]