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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag – Belehrung nach dem VVG

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Landgericht Mönchengladbach
Az.: 2 S 133/13
Urteil vom 16.07.2014
Leitsätze: Sind ein Verbraucherdarlehensvertrag und ein Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag im Sinne von § 358 BGB verbunden, ist § 358 BGB nur für die den Verbraucherdarlehensvertrag betreffende Belehrung zu beachten. Die Belehrung für den Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag dagegen richtet sich ausschließlich nach den §§ 8, 152 Abs. 1 VVG
Die Berufung der Kläger zu 1) und 2) vom 30.09.2013 gegen das am 02.09.2013 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (2 C 82/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 1) und 2) zu je ½ auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern zu 1) und 2) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Kläger schlossen am 23.03.2009 (vgl. Anlage K 1 der Klageschrift = Bl. 8 ff. d. GA) mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 13.498,70 Euro. Auf demselben Vertragsformular traten sie des Weiteren der als Gruppenversicherung ausgestalteten Ratenschutz-Lebensversicherung zwischen der Beklagten und der Credit Life International B.V. zur Absicherung der Ratenschuld aus dem Darlehen als Versicherte bei.
Das Darlehen berechnet sich ausweislich des Vertrages wie folgt:
Auszahlungsbetrag 4.000,000 EUR
Ablösung von Darlehen intern 0,00 EUR
Ablösung von Darlehen extern 9.474,00 EUR
Ablösung von Vordarlehen bei der Bank   0,00 EUR
Vorlaufzins-Betrag 24,70 EUR
Nettodarlehensbetrag 13.498,70 EU[…]


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