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Online-Casinospiele – Anspruch Aufwendungsersatz der Bank

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AG München – Az.: 158 C 19107/17 – Urteil vom 21.02.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.812,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht.

Die Klägerin macht eine ihr von der … AG (nachfolgend Zedentin) abgetretene Restforderung aus einem Kreditkartenvertrag geltend. Der Beklagte unterhielt seit Februar 2007 bei der Zedentin ein Kreditkartenverhältnis über eine …-VISA-Kreditkarte mit dem Kartenkonto Nr. …. Der Beklagte setzte die Karte bei Vertragsunternehmen des Kreditkartenherausgebers ein. Im Zeitraum vom 04.09.2015 bis zum 03.10.2016 tätigte der Beklagte dabei auch von seiner Wohnung in München aus über das Internet Spieleinsätze für Online-Glücksspiele bei drei unterschiedlichen Internet-Glücksspielanbietern mit Sitz im europäischen Ausland, wobei er ausschließlich Casinospiele in Form von Roulette sowie Slots und Poker spielte. Wegen der Einzelheiten der getätigten Umsätze wird auf die insoweit unstreitigen Ausführungen der beklagten Partei in den Schriftsätzen vom 27.10.2017, vom 01.12.2017 und vom 19.01.2018 sowie auf die in den Anlagenkonvoluten K1 und B14 vorgelegten Kreditkartenabrechnungen Bezug genommen. Die Zedentin glich die jeweils geltend gemachten Zahlungsansprüche der Vertragsunternehmen aus und erteilte dem Beklagten monatlich Rechnungsabschlüsse über die mit der Kreditkarte getätigten und von ihr im Abrechnungszeitraum bezahlten Verfügungen: Für die jeweiligen Wetteinsätzen stellte die Zedentin Transaktionskosten zwischen € 7,50 und € 30,00 in Rechnung. Ab Oktober 2016 kam der Beklagte der vertraglichen Verpflichtung, den entstandenen Saldo monatlich im Wege der Lastschriftermächtigung – zunächst vollständig, zuletzt mindestens in Höhe von 20 % der in Anspruch genommenen Kreditsumme – zurückzuführen, nicht mehr nach. Zuletzt war das Kreditkartenkonto des Beklagten mit dem Ausgleich des Saldos aus der Kreditkartenabrechnung vom 06.07.2016 am 13.07.2016 ausgeglichen. Hinsichtlich der Kreditkartenabrechnungen vom 07.10.2016 und 04.11.2016 wurden die von der Z[…]


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