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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bekomme ich Krankengeld bei Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Abfindung?

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Anspruch auf Krankengeld – Was steht mir bei Beendigung meines Arbeitsverhältnisses zu?
In der Bundesrepublik Deutschland existiert das Krankengeld als Hilfestellung, wenn eine Arbeitnehmerperson für einen längeren Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen für einen längeren Zeitraum der Arbeitsverpflichtung nicht nachkommen können. Wer von dieser Situation betroffen ist sollte jedoch wissen, dass es im Zusammenhang mit dem Krankengeld auch Besonderheiten gibt. Diese Besonderheiten treten in der Regel dann auf, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Die langfristige Erkrankung – der Sinn des Krankengeldes
(Symbolfoto: Bildagentur Zoonar GmbH/Shutterstock.com)

Wer als Arbeitnehmerperson unverschuldet für einen längeren Zeitraum erkrankt bekommt gem. § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) zunächst erst einmal das Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber weiterhin ausbezahlt. Dieses Prinzip nennt sich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings gilt dies lediglich für den Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit den Maximalzeitraum von sechs Wochen nicht übersteigt. Sollte die Arbeitsunfähigkeit die sechs Wochen jedoch überdauern, so wird der Arbeitnehmerperson das Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse ausbezahlt.

Das Krankengeld wird jedoch nicht in der vollen Höhe des Bruttoverdienstes ausgezahlt. Vielmehr zahlt die gesetzliche Krankenkasse lediglich 70 Prozent von dem letzten Bruttoverdienst oder alternativ dazu 90 Prozent von dem Nettoverdienst. Es wird derjenige Prozentsatz ausbezahlt, welcher den geringeren Wert darstellt. Überdies müssen von dieser Zahlung auch noch der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht.
Wird das Krankengeld auch ausgezahlt, wenn zuvor seitens des Arbeitgebers die Kündigung ausgesprochen wurde?
Im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Kündigung muss gesagt werden, dass das Arbeitsverhältnis in der gängigen Praxis nicht umgehend mit der Kündigung endet. Die Kündigungsfrist gem. § 622 Bürgerliches Gesetzbuch muss für gewöhnlich abgewartet werden, bevor das Arbeitsverhältnis endgültig endet. Je nac[…]


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