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Vorsorgliche betriebsbedingte Kündigung – Zulässigkeit

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ArbG Köln – Az.: 8 Ca 5465/19 – Urteil vom 14.11.2019

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch  die  ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.07.2019 nicht zum 31.01.2020 aufgelöst wird.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene Kündigung vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet wird.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen derzeit fortbesteht.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Führung erstreckt.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter als kaufmännischen Angestellten für die Vertragsverwaltung / – optimierung in der Hauptverwaltung zu beschäftigen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt  die Beklagte.

7. Der Streitwert wird festgesetzt auf 21.095,20 Euro.

8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingt begründeten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte betreibt ein Warenhausunternehmen mit deutschlandweit 95 Warenhäusern sowie einem eigenen Onlineshop. Sie beschäftigt ca. 13.000 Mitarbeiter. Die Hauptverwaltung der Beklagten, die betriebsverfassungsrechtlich einen eigenständigen Betrieb bildet, hat ihren Sitz in Köln. Dort wurden bis Ende Juni 2019 insgesamt ca. 1450 Mitarbeiter beschäftigt.

Gemeinsam mit der …, die ihre Hauptverwaltung und ihren Sitz in Essen hat, ist die Beklagte die letzte verbliebene große Warenhauskette in Deutschland.

Der am 30.11.1958 geborene Kläger, der keine Unterhaltsverpflichtungen hat, ist bei der Beklagten seit dem 01.11.1995 beschäftigt. Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter / Sachbearbeiter für die Vertragsverwaltung (insbesondere für Immobilienverträge) in der Hauptverwaltung tätig. Er hält eine regelmäßige Bruttomonatsvergütung von knapp über 4.000.- Euro (nach Angaben des Klägers durchschnittlich 4.219,04 Euro, nach Angaben der Beklagten im Kündigungsschreiben 4.090.- Euro).

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den Einzelhandel NRW kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Die Beklagte ist auch Mitglied im Arbeitgeberverband (Handelsverband Deutschland HDE e. V.), ist dort jedoch nach ei[…]


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