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Unrenovierte Wohnung – Ausgleich für Nachmieter

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LG Krefeld – Az.: 2 S 26/20 – Urteil vom 25.08.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld (2 C 313/19) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Beklagten wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, mit dem diese gegenüber dem unstreitigen Kautionsrückzahlungsanspruch der Kläger nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses aufrechnet.

Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag sah vor, dass die klagenden Mieter verpflichtet sind, in den Mieträumen auf ihre Kosten regelmäßig Schönheitsreparaturen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, soweit sie durch ihren Mietgebrauch erforderlich sind. Unter Berücksichtigung des Grads der Abnutzung sollten die Kläger in regelmäßigen Abständen von fünf, acht und zehn Jahren zu Schönheitsreparaturen an der Mietsache gehalten sein; eine Rückgabe der Wohnung mit einem Anstrich in neutralen Farben war nur für den Fall geschuldet, dass die Kläger als Mieter die Farbgebung verändert haben. Zum Zeitpunkt des Einzuges der Kläger wies die streitgegenständliche Wohnung im Kinder-/Arbeitszimmer eine lila-grüne Bordüre und einen aus Aufklebern bestehenden Sternenhimmel auf. Zudem waren der Wintergarten in einer orangenen Farbe und das Wohnzimmer in einem Eierschalenton gestrichen. Der Anstrich einer Wand im Wintergarten zeichnete sich dadurch aus, dass er aus in der Mitte der Wandfläche zusammenlaufenden Dreiecken bestand. Diese Dekorationen stammten aus der Vormietzeit der Kläger und blieben mit deren Einverständnis bestehen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ca. viereinhalb Jahre später verlangte die beklagte Vermieterin die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Die Kläger verwiesen darauf, dass ihnen zu Beginn des Mietverhältnisses keine renovierte Wohnung überlassen worden sei. Dem trat die Beklagte entgegen, da die Wohnung bei Einzug der Kläger keine Abnutzungsspuren aufgewiesen habe. Sie erklärte daraufhin die Aufrechnung mit einer aus der Beauftragung eines Malerbetriebes resultierenden Forderung.

Wegen des weiteren Inhalts des Tatbestandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen.

Das Amtsgericht hat der Klage nach informatorischer Anhörung der Parteien vollumfänglich stattgegeben. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen […]


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