Falsche Messanlage: Fahrverbot aufgehoben
Als ein Autofahrer auf der Autobahn die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung missachtete, wurde er zu einer Geldbuße von 80 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Sein Anwalt legte Rechtsbeschwerde ein und argumentierte, dass das verwendete Messgerät nicht korrekt eingesetzt wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Das Gericht stimmte dem Antrag zu und hob das Fahrverbot auf.
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Die Einseitensensor-Messanlage ES 8.0, die für die Geschwindigkeitsmessung eingesetzt wurde, ist ein standardisiertes Messverfahren. In der Regel ist das Gericht nur dann verpflichtet, das Messergebnis zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Solche Anhaltspunkte bestehen, wenn die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht befolgt wurde und der Bedienungsfehler die Messung beeinflusst haben könnte.
In diesem Fall erfolgte die Geschwindigkeitsmessung ausschließlich von der linken Fahrbahnseite aus, obwohl die Gebrauchsanweisung der Herstellerin vorschreibt, dass die für das Frontfoto der jeweiligen Fahrtrichtung vorgesehene Fotoeinrichtung sich in Fahrtrichtung gesehen rechts der Fahrbahn befinden muss. Darüber hinaus war auf dem Messfoto ein weiteres Fahrzeug abgebildet, was die Messung beeinflusst haben könnte. Aus diesen Gründen muss das Gericht eine Überprüfung des Messergebnisses mit sachverständiger Hilfe im zweiten Rechtsgang nachholen.
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Das vorliegende Urteil
OLG Dresden – Az.: OLG 22 Ss 809/20 (B) – Beschluss vom 17.01.2022
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Döbeln vom 7. September 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Döbeln zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 7. September 2020 den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbeachtung einer durch Vorschriftszeichen angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung zu eine[…]