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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung – Wirksamkeit

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 165/16 – Beschluss vom 28.02.2018

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilversäumnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oranienburg vom 08.09.2016 (Az. 34 F 124/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.875 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Der (im Januar 1960 geborene) Antragsteller und die (im Januar 1964 geborene) Antragsgegnerin haben am 18.01.1994 geheiratet. Aus der Ehe ist der am 28.02.1994 geborene Sohn L… S… hervorgegangen. Die Beteiligten trennten sich im November 2007. Die Antragsgegnerin zog aus der Ehewohnung aus; das gemeinsame Kind blieb beim Vater, dem Antragsteller.

Im Jahre 2004 hatten die Eheleute das Hausgrundstück …straße 24 a in S… erworben. Zur Finanzierung der Immobilie nahmen sie bei der N…bank (N…) drei Darlehen mit einem Gesamtvolumen von 216.600 € (Nr. 319878010: 129.000 €; Nr. 3198787026: 12.600 €; Nr. 3198787032: 75.000 €) auf. Diese Darlehen wurden durch eine Buchgrundschuld über 217.000 € abgesichert.

Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 22.07.2011 zugestellt.

Das Scheidungsverfahren hatte der Antragsteller mit einem am 04.09.2010 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 01.09.2010 eingeleitet; der Gerichtskostenvorschuss wurde im Dezember 2010 eingezahlt.

Der Antragsteller ist als Polizeibeamter tätig. Er hat eine neue Lebenspartnerin. Aus dieser Beziehung ist ein weiteres (Ende 2011 geborenes) Kind hervorgegangen.

Die Antragsgegnerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau. Bis zur Trennung der Beteiligten (im November 2007) betreute sie den gemeinsamen Sohn und führte den Haushalt; gelegentlich war sie geringfügig beschäftigt.

Im Dezember 2007 verzog die Antragsgegnerin nach Ba… und ein Jahr später in die Schweiz, wo ihr neuer Lebensgefährte geschäftlich tätig ist. Seit Dezember 2008 steht sie in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis; sie ist bei der G… GmbH in S… als Büroangestellte beschäftigt.

Während der Ehezeit (01.01.1994 bis zum 30.06.2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat der Ehemann ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert in Höhe von 0,0530 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 319,24 € erworben. Ferner hat e[…]


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