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Kindesunterhalt – Leistungsfähigkeit eines Elternteils ohne qualifizierte Ausbildung

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 5 UF 171/06
Beschluss vom 29.09.2006

Gründe:
Das Amtsgericht hat die Klage auf Kindesunterhalt (199,00 EUR ab 01.09.2005) mit der Begründung abgewiesen, eine fiktive Zurechnung von Arbeitseinkünften führe nicht zu einer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des am …1970 geborenen Beklagten. Dem Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber könne er zwar nicht einwenden, nach Ablegung des Abiturs im Januar 2006 ein Studium der Neurobiologie absolvieren zu dürfen. Letztlich könne all dies jedoch dahinstehen, weil er als ungelernte Kraft auf dem Arbeitsmarkt nur 900,00 EUR verdienen könne und – nach Abzug von Werbungskosten – Unterhalt des Selbstbehalts von 890,00 EUR leistungsunfähig sei. Im übrigen wird auf die Begründung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Offenbach am Main Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte könne auch als ungelernte Kraft einen Stundenlohn 10,00 EUR und damit einen Monatslohn von 1.720,00 EUR erzielen. Zudem sei er darüber hinaus verpflichtet, eine Nebentätigkeit auszuüben. Damit sei er für den verlangten Mindestunterhalt in jedem Fall leistungsfähig. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Klägerin kann keine Prozesskostenhilfe für die Berufung bewilligt werden, weil der beabsichtigten Berufung die Erfolgsaussicht fehlt (§ 114 ZPO): Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts.

Nach Ziff. 21.2 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main (Stand: 01.07.2005) gilt für Eltern gegenüber minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern im allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme. Er beträgt 890 EUR. Davon entfallen 510 EUR auf den allgemeinen Lebensbedarf und 380 EUR auf den Wohnbedarf (290 EUR Kaltmiete, 90 EUR Nebenkosten und Heizung). Um den von der Klägerin verlangten Unterhalt von monatlich 199[…]


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