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Anforderungen an richterliche Urteilsunterschrift unter Bußgeldurteil

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 53/20 – 162 Ss 18/20- Beschluss vom 23.03.2020

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 3. Dezember 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Der Polizeipräsident von B. hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h eine Geldbuße von 160 Euro, ein einmonatiges Fahrverbot und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG verhängt. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen nach wirksamer Beschränkung seines Einspruches auf den Rechtsfolgenausspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 180,00 Euro verurteilt, nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Der Verteidiger hat mit einer ausgeführten Sachrüge Rechtsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt. Er rügt u.a. einen Verstoß gegen § 275 StPO wegen der unleserlichen Unterschrift der Richterin unter den Urteilsgründen, die einer fehlenden Unterschrift gleichzustellen sei, und die fehlende Auseinandersetzung mit einem Augenblicksversagen des Betroffenen.

II.

1. Der Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt der Erfolg versagt.

a) Die Rüge der Verletzung des §§ 71 Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 2 StPO, das Urteil sei durch die Richterin nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden, bleibt erfolglos.

Der vorliegende Schriftzug genügt entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen noch den gesetzlichen und insbesondere den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die ordnungsgemäße Unterschrift eines Richters unter die Urteilsgründe.

(Symbolfoto: Von Gajus/Shutterstock.com)

Nach § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO hat die erkennende Richterin das von ihm verfasste schriftliche Urteil zu unterschreiben. Weitere Anforderungen an das Schriftbild der Unterschrift sieht das Gesetz nicht vor. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich demnach aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Fo[…]


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