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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ortsübliche Vergleichsmiete – nicht vorhandenes Badezimmer und fehlende Sammelheizung

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AG Wedding – Az.: 17 C 527/10 – Urteil vom 28.04.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Erhöhung der Bruttokaltmiete für die Wohnung … in … B., Vorderhaus 3. OG Mitte rechts, von derzeitig 282,91 EUR um 56,58 EUR auf 339,49 EUR zum 01.09.2010 zuzustimmen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien verbindet ein Mietverhältnis betreffend die Wohnung in der …, … B..

Mit Schreiben vom 16.06.2010, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 14 u. 15 d. A. verwiesen wird, verlangt die Klägerin von der Beklagten unter Bezugnahme auf das Mietspiegelfeld J1 des B. Mietspiegels 2009 der Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete von bisher 282,91 EUR um 56,58 EUR auf 339,49 EUR ab dem 01.09.2010 zu zustimmen.

Die Beklagte hat der Mieterhöhung nicht zugestimmt.

In der verlangten erhöhten Miete ist ein Betriebskostenanteil in Höhe von 1,13 EUR / qm enthalten, welchen die Klägerin auf der Basis der tatsächlichen Betriebskosten, wie sie sich aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 ergeben, errechnet hat.

Die Wohnung umfasst eine Fläche von 100,99 qm.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einer Erhöhung der Bruttokaltmiete für die Wohnung … in …, Vorderhaus 3. OG Mitte rechts, von derzeitig 282,91 EUR um 56,58 EUR auf 339,49 EUR zum 01.09.2010 zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich darauf, dass sämtliche nach dem maßgeblichen B. Mietspiegel zu bewertenden Merkmalsgruppen als negativ zu berücksichtigen seien.

Zudem meint sie, dass wegen einer nicht vorhandenen Sammelheizung und eines nicht vorhandenen Bades ein zusätzlicher Abschlag von 0,33 EUR gerechtfertigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist aufgrund des Mieterhöhungsverlangens der Klägerin vom 16.06.2010 gem. § 558 BGB verpflichtet, einer Erhöhung der Bruttokaltmiete für die von ihr innegehaltene Wohnung von bisher monatlich 282,91 EUR um 56,58 EUR auf 339,49 EUR ab dem 014.09.2010 zuzustimmen. Das Mieterhöhungsverlangen vom 16.06.2010 entspricht den formelle[…]


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