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Rechtsanwälte Kotz GbR

Chefarztvertrag – Vergütungsabrede

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 10 Sa 1016/08
Urteil vom 31.10.2008

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.05.2008 – 6 Ca 242/08 – wird zurückgewiesen.
Auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sich das Entgelt des Klägers als Chefarzt aufgrund der zwischen ihnen getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung künftig nach dem zwischen dem Marburger Bund und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände vereinbarten und rückwirkend zum 01.08.2006 in Kraft getretene „TV-Ärzte/VKA“ bestimmt.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.1986 bis zum 31.01.2008 als leitender Abteilungsarzt (Chefarzt der medizinischen Klinik I) beschäftigt. Der Dienstvertrag vom 14.10.1985/09.10.1985 enthält auszugsweise folgende Regelung:

„§ 7 Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich

Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine zusatzversorgungspflichtige Monatsvergütung nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT 1 (Grundvergütung, Ortszuschlag, Kindergeld), die jedoch nur in der Höhe der Vergütung eines kinderlos verheirateten Angestellten zusatzversorgungspflichtig ist, sowie sonstige tarifliche Zuwendungen, die den übrigen Angestellten des Krankenhausträgers gewährt werden. Mit dieser Vergütung sind Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgegolten.

Ändert sich die Vergütung der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe nach Inkrafttreten dieses Dienstvertrages, so ändert sich die Monatsvergütung im gleichen prozentualen Verhältnis von dem Zeitpunkt an, von dem an die Änderung der Vergütung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in Kraft tritt.“

Wegen des vollständigen Inhalts des Dienstvertrages wird auf die mit der Klageschrift als Anlage K1 zu den Akten gereichte Fotokopie (Bl. 12 ff. d. A.) Bezug genommen.

Nach Kündigung des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) einigten sich die Gewerkschaft ver.di und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) am 01.08.2006 auf den „TVöD-BT-K“. Am 17.08.2006 einigten sich der Marburger Bund und die VKA auf den „TV-Ärzte/[…]


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