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Fälligkeit Werklohnforderung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 82/17 – Urteil vom 15.03.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. April 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 68/16, einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für die Ausführung von Um- und Ausbauarbeiten an dem Einfamilienhaus der Beklagten in der …straße in … . Die Parteien streiten über das Erfordernis einer Abnahme zur Herbeiführung der Fälligkeit der Werklohnforderung, die Prüffähigkeit der Schlussrechnung der Klägerin sowie eine Vielzahl seitens der Beklagten geltend gemachter Mängel der Werkleistung der Klägerin.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Diese sind wie folgt zu ergänzen:

Ein schriftlicher, von beiden Parteien unterschriebener Bauvertrag existiert nicht. Auf den von der Klägerin an die Beklagte übersandten Entwurf eines Vertrages übersandte die Beklagte die nicht unterschriebene, als Anlage K 3 zur Klageschrift vorgelegte Anlage zum Bauvertrag, welche die Klägerin wiederum mit handschriftlichen Ergänzungen ihres Geschäftsführers zurücksandte. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage zur Klageschrift übersandten Unterlagen (Anlage K 2 bis K 4, Bl. 25 ff. GA) Bezug genommen. In der Folgezeit begann die Klägerin mit den Arbeiten. Die Klägerin legte insgesamt sechs Nachtragsangebote, von denen lediglich zwei durch die Beklagte schriftlich beauftragt worden sind.

Mit dem Schreiben vom 07.11.2015, mit dem sie die Schlussrechnung als nicht prüffähig zurückwies, hat die Beklagte geltend gemacht, einen Gegenanspruch wegen Mehrkosten zu haben, mit dem aufgerechnet werde. Wegen des Wortlauts wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie des Schreibens Bezug genommen (Bl. 125 GA).

Die Klägerin hat in der Schlussrechnung einen Werklohn von 96.884,43 € netto zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt 115.292,47 € brutto berechnet. Abzüglich der von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 55.684,35 € brutto sowie eines Gewährleistungseinbehaltes in Höhe von 4.844,22 € errechnet sie ein[…]


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