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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Anspruch auf Verlegung von Trittschalldämmung

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AG Mönchengladbach – Az.: 36 C 438/17 – Urteil vom 28.11.2018

Der Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung WE-Nummer in dem dritten Obergeschoss des Hauses Gbleiche  in N Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem Trittschallverbesserungsmaß von mindestens ∆ Lw = 15 dB fachgerecht zu verlegen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt entstanden sind. Diese Kosten trägt der Kläger vorab.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5 000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien gehören derselben Gemeinschaft von Wohnungseigentümern an. Der Kläger verlangt von dem Beklagten, die in dessen Sondereigentum stehende Wohnung mit Teppichboden auszulegen, um einen besseren Trittschallschutz zu erreichen.

Im Jahr 1962 wurden unter anderem die Grundstücke Gbleiche  und  in N mit Mehrparteien-Wohnhäusern für die Angehörigen der britischen Streitkräfte bebaut.

Durch notariell beurkundete Teilungserklärung vom 15. Februar 1995 (Anlagen SMR2 u. MBK1, Bl. 14 ff. u. 60 ff. d.A.) wurden die Grundstücke Gbleiche  und  in Miteigentumsanteile aufgeteilt. Unter anderen wurden ein 62,28 Tausendstel-Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der in dem Aufteilungsplan mit der Nummer 9 bezeichneten Wohnung auf der linken Seite des zweiten Obergeschosses des Hauses Gbleiche, und ein 63,16 Tausendstel-Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der in dem Aufteilungsplan mit der Nummer 13 bezeichneten Wohnung auf der linken Seite des Dachgeschosses des Hauses Gbleiche  geschaffen. Das Dachgeschoss wurde zu Wohnraum ausgebaut.

Der Kläger erwarb den mit dem Sondereigentum an der in dem zweiten Obergeschoss gelegenen und mit der Nummer 9 bezeichneten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil.

Der Beklagte erwarb im Jahr 2001 den mit dem Sondereigentum an der in dem Dachgeschoss gelegenen und mit der Nummer 13 bezeichneten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil.

Im Jahr 2008 ließ der Beklagte den in dem Wohnzimmer, dem Schlafzimmer, dem Kinderzimmer und der Diele verlegten Teppichbodenbelag durch Fliesen ersetzen.

Ein im Jahr 2013 von der Verwalterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Auftrag gegebenes Gutachten (Anlage SMR1, Bl. 5 ff. d.A.) ergab, dass die Decke zwischen den in dem Sondereigentum der Parteien stehenden Wohnungen nicht den Anforderungen der DIN 4109 an die Trittschalldämmung von Wo[…]


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