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Arbeitslosengeld – Sperrzeitverhängung bei Abschluss Aufhebungsvertrag mit Abfindung

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SG Nürnberg – Az.: S 10 AL 289/17 – Urteil vom 25.05.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 01.02.2017 bis 25.04.2017 und über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für diesen Zeitraum.

Der 1956 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.05.2001 bis zum 31.01.2017 bei der Firma D. in D-Stadt als Spezialist E-Business beschäftigt.

Die Arbeitgeberin des Klägers hat zur Erhaltung der Konkurrenz- und Wettbewerbsfähigkeit unter betriebswirtschaftlichen Aspekten die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Geschäftsbereich „Industrie“ von D-Stadt nach S. zu verlegen. Hiervon war auch der Arbeitsplatz des Klägers in D-Stadt betroffen.

Gleichzeitig wurde die unternehmerische Entscheidung getroffen, in diesem Zusammenhang 500 Arbeitsplätze abzubauen. Die Betriebsänderung, die bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt wurde, sollte bis zum 31.12.2016 abgeschlossen sein. Zur Durchführung der Betriebsänderung wurde zwischen der Firma D. und dem Betriebsrat ein Interessenausgleich und Sozialplan zur verbindlichen Regelung des Umfangs der Betriebsänderung, der Art und Weise des Stellenabbaus und der dazugehörigen Regularien abgeschlossen.

Seitens der Arbeitgeberin wurden allen Mitarbeitern des Bereiches Industrie verschiedene Maßnahmen für einen sozialverträglichen Stellenabbau angeboten.

Nachdem der Kläger einer Verlagerung seines Arbeitsplatzes nach S. nicht zustimmte, schloss er mit seiner Arbeitgeberin auf betriebliche Veranlassung am 12.07.2016 einen Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Wirkung zum 31.01.2017.

Für den Verlust seines Arbeitsplatzes wurde eine Abfindung nach Maßgabe des Sozialplanes in Höhe von 161.528,00€ brutto vereinbart.

Am 28.10.2016 meldete sich der Kläger zum 01.02.2017 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Im Fragebogen zur Antragsstellung gab der Kläger an, dass er das Arbeitsverhältnis nicht beendet habe um eine Arbeitgeberkündigung zu vermeiden, ferner habe ihm keine betriebliche Kündigung mit Bestimmtheit gedroht hätte.

Mit Bescheid vom 15.12.2016 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld vorläufig unter Ausklammerung des Zeitraumes vom 01.02.2017 – 25.04.2017 in Höhe von täglich 75,62€ und für die Dauer von 720 Tagen bewilligt.


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