AMTSGERICHT BRILON
Az.: 8 C 413/03
Verkündet am 28.01.2004
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Brilon auf die mündliche Verhandlung am 28.01.2004 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Telefongebühren in Anspruch. Sie klagt aus angeblich abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers. Die Klägerin und die zuletzt genannte Firma trafen eine Vereinbarung, wonach die Firma ihre Forderungen, die zum Inkasso übergeben werden, zum Zwecke der Einziehung an die Klägerin abtritt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abtretungsvereinbarung wird auf die mit Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2003 vorgelegte Kopie der Abtretungsvereinbarung vom 26.06.2001 verwiesen (BI.18 d.A.).
Der Beklagte ist Inhaber eines Festnetz-Telefonanschlusses, für den bei der XXX ein Buchungskonto geführt wird. Er verfügt über eine feste Internetverbindung bei der Firma XX und einen Anschluss. Die XXX, die zunächst das Inkasso für die Firma XX übernahm, stellte dem Beklagten mit Datum vom 16.05.2002 und 17.06.2002 für den Zeitraum vom 22.04.2002 bis zum 11.05.2002 Telefongebühren in Höhe von 756,62 EUR bzw. 534,62 EUR mithin insgesamt inklusive Mehrwertsteuer einen Betrag von 1.291,24 EUR in Rechnung. Auf der jeweiligen Rechnung findet sich drucktechnisch hervorgehoben folgender Hinweis:
„… Einwendungen müssen spätestens innerhalb von acht Wochen ab dem genannten Rechnungsdatum bei der oben genannten Kundenniederlassung T eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger […]