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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Erfolgshaftung Leistungsbeschreibung

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OLG Karlsruhe – Az.: 8 U 51/15 – Urteil vom 27.03.2018

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18.03.2015 – Az. 8 O 193/13 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen insoweit abgeändert, als die Beklagte zusätzlich verurteilt wird, bei dem Bauvorhaben „Neubau einer Nutzfahrzeugwaschhalle mit Nebengebäude und Außenanlagen“ (…., ….) Nachbesserungsleistungen zur Beseitigung nicht nur der im Tenor des Urteil des Landgerichts unter I. 1. bis 4. genannten Mängel sondern auch des folgenden Mangels durchzuführen: Im Hof sind in der nördlichen Ecke die Randsteine lose und von der Bodenplatte abgerissen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 19 % und die Beklagte 81 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung wegen der Geldforderungen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Forderung zur Mangelbeseitigung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Bauvertrag auf Beseitigung verschiedener Mängel in Anspruch.

Das Landgericht hat der Mangelbeseitigungsklage sowie der Klage auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf die Geltendmachung einzelner Mängel in der Hauptsache erledigt habe, zum Teil stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angegriffenen Urteils vom 18.03.2015 Bezug genommen.

II. Der Kläger ficht das erstinstanzliche Urteil mit seiner Berufung insoweit an, als die Klage auf Beseitigung des Mangels in Form loser und von der Bodenplatte abgerissener Randsteine in der nördlichen Ecke der Hoffläche abgewiesen wurde, und trägt zur Begründung hierfür im Wesentlichen vor:

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, die Randsteine, welche die betonierte Hoffläche umrahmen, seien dem Vertrag nach nicht so herzustellen gewesen, dass sie einem Kontakt mit Schwerlastverkehr […]


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