OLG Zweibrücken, Az.: 1 OLG 2 Ss 31/18, Beschluss vom 27.09.2018
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Februar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Speyer hat den Angeklagten am 14. Juli 2017 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 150,– EUR verurteilt. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit Urteil vom 22. Februar 2018 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die Verletzung materiellen Rechts stützt.
Das in verfahrensrechtlicher Sicht unbedenkliche Rechtsmittel ist begründet und führt zur Freisprechung des Angeklagten.
I.
1.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Symbolfoto: huettenhoelscher/Bigstock„Am 27. Juli 2015, gegen 23:30 Uhr, befuhr der Angeklagte mit einem Fahrrad die G. Straße in Speyer. Da er ohne Licht fuhr, wurde er von den Polizeibeamten ., PHK . und PK . angehalten und kontrolliert. Er reagierte dabei von Anfang an aufbrausend und abweisend. Außerdem gab er an, dass er eine Flasche Schnaps getrunken habe. Ob er diese Äußerung von sich aus tätigte oder zuvor auf den Konsum von Alkohol angesprochen worden war, konnte nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Da den Polizeibeamten bei dem Angeklagten ein alkoholähnlicher Geruch, zittrige Hände und gerötete Bindehäute auffielen, boten sie ihm die Durchführung eines Atemalkoholtests an, welchen er jedoch ablehnte. Dabei blieb er trotz des Hinweises, dass er bei Verweigerung des Atemalkoholtests auf der Wache eine Blutprobe abgeben müsse. Es wurde ihm gestattet, zunächst sein Fahrrad zu Hause abzustellen, da er in der … Straße … wohnhaft ist. Sodann nahmen die Polizeibeamten den Angeklagten mit zur Polizeiinspektion Speyer und verständigten die Ärztin Dr. … zur Entnahme einer Blutprobe. Während die Beteiligten auf das Eintreffen d[…]