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Zwangsversteigerung – Ersteher kann sich nicht auf Sicherungsvertrag berufen

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OLG München – Az.: 7 U 6031/20 – Urteil vom 20.07.2022

1. Die von der Streithelferin geführte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11.09.2020, Az. 6 O 3575/19, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

„Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in den eingetragenen Grundbesitz, Grundbuch des Amtsgerichts Laufen von B. G., Blatt …65, Flurstück …1/3, zugunsten der aus der Klägerin und der Beklagten bestehenden Erbengemeinschaft wegen (sämtlicher) rückständiger Grundschuldzinsen für den Zeitraum vom 07.06.2016 bis 27.12.2017 in Höhe von 9.561,16 Euro aus der ursprünglich zugunsten der Sparkasse B. unter der Abteilung III Nr. 1 eingetragenen und an die Erbengemeinschaft nach T.H. B. bestehend aus den Parteien des hiesigen Rechtsstreits abgetretenen Grundschuld über 51.129,19 Euro, in Höhe von 9.561,16 Euro aus der ursprünglich zugunsten der Sparkasse B. unter der Abteilung III Nr. 2 eingetragenen und an die Erbengemeinschaft nach T. H. B. bestehend aus den Parteien des hiesigen Rechtsstreits abgetretenen Grundschuld über 51.129,19 Euro sowie in Höhe von 70.125 Euro aus der ursprünglich zugunsten der Sparkasse B. unter der Abteilung III Nr. 3 eingetragenen und an die Erbengemeinschaft nach T.H. B. bestehend aus den Parteien des hiesigen Rechtsstreits abgetretenen Grundschuld über 300.000 Euro zu dulden.“

2. Die Streithelferin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Diese Kosten trägt die Beklagte selbst.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann eine Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagte und die Streithelferin eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 89.247,32 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.


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