Ein Verwalter ist eine wichtige Teil im Miet- und Wohneigentumsrecht. Er ist für das operative Geschäft zuständig und unterstützt den Eigentümer bei allen anfallenden Aufgaben. Der Verwaltervertrag legt die Pflichten und Rechte des Verwalters sowie des Eigentümers fest. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Informationen in einem Verwaltervertrag enthalten sein müssen, welche Aufgaben ein Verwalter übernimmt und welche Vorteile der Vertrag für Verwalter und Eigentümer hat.
Eigentum verpflichtet
Dies ist in Deutschland durchaus gesetzlich geregelt. Ein gutes Beispiel hierfür ist der § 18 WEG (Wohnungseigentumsgesetz), welcher die Eigentümer zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung von dem Wohneigentum gesetzlich verpflichtet. In der gängigen Praxis wird diese Verpflichtung vonseiten der Eigentümer auf einen Verwalter delegiert. Hierbei gibt es jedoch einige wichtige Aspekte im Zusammenhang mit dem Verwaltervertrag zu beachten.
Neben der fachlichen Qualifikation, welche der Verwalter für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt, ist auch ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und den Eigentümern enorm wichtig.
Der Vertrag begründet die Zusammenarbeit
Im Miet- und Wohneigentumsrecht gibt es viele Regelungen zu beachten. Der Verwaltervertrag ist eine davon. (Symbolfoto: Andrii Yalanskyi/Shutterstock.com)
Bevor es zu der Einsetzung eines Verwalters kommen kann ist es zunächst erforderlich, dass eine Wohnungseigentümerversammlung abgehalten wird. Im Rahmen dieser Wohnungseigentümerversammlung wird dann beschlossen, die entsprechend anfallenden Verwaltungsaufgaben auf einen externen Verwalter abzuwälzen. Hierfür ist eine einfache Mehrheit ausreichend. Anschließend muss ein entsprechender Anbieter gefunden und ein Verwaltervertrag mit diesem Anbieter abgeschlossen werden.
In dem Verwaltervertrag ist die Gemeinschaft der Eigentümer der Vertragspartner mit dem Verwalter. Der einzelne Eigentümer an sich ist nicht der Vertragspartner.
Es kommt auf die Größe an
In dem Jahr 2020 kam es zu einer Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, welche durchaus entscheidende Veränderungen mit sich brachte. So haben die Eigentümer nunmehr einen entsprechenden Anspruch darauf, die Gemeinschaftseigentumsverwaltung in die Hände von […]