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Hofschiebetor – Kaufpreisminderung bei Mangelhaftigkeit

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LG Arnsberg – Az.: 4 O 112/13 – Urteil vom 10.04.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 513,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90% und die Beklagte zu 10%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil für die Klägerin zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem Kauf eines Hofschiebetors aus Stahl. Die Klägerin handelt mit Türen, Toren und Zargen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Metallbauunternehmen. Die Beklagte war im Rahmen der Errichtung des Sicherheitstechnischen Zentrums der Stadt W u.a. mit der Lieferung und dem Einbau eines Hoftores beauftragt.

Im Rahmen dieses Auftrags schrieb die Beklagte eine 1-flügelige freitragende Hofschiebetoranlage anhand eines Leistungsverzeichnisses (Anlage B1 zur Klageerwiderung) aus. Bestandteil der Beschreibung ist „Fabrikat: I Hofschiebetor, XX xxx oder gleichwertig“. XX XXX ist dabei die Bezeichnung einer Schiebetorserie der Marke I, wobei die Zahl die Höhe des sog. Unterholms des Tores in mm angibt. Ein Tor der Serie XX XXX verfügt demnach über einen 280 mm hohen Unterholm.

Dieses Leistungsverzeichnis faxte sie unter dem 06.04.2010 der Klägerin. Die Klägerin trug in das Leistungsverzeichnis unter „Angebotenes Fabrikat:“ „I“ ein und setzte einen Preis in Höhe von 14.610,00 Euro ein.

In der Folge verhandelten die Parteien über den Kauf des Hofschiebetores. Unter dem 26.07.2000 schrieb der Mitarbeiter der Klägerin U dem Mitarbeiter der Beklagten Q eine E-Mail (Anl. B 2), in der es heißt: „Sie erhalten bei Auftrag ein YY YYY freitragend mit Impuls-Steuerung.“ Die Modellreihe YY YYY verfügt dementsprechend über einen Unterholm mit einer Höhe von 200 mm. Der E-Mail beigefügt war ein Prospekt der Fa. I (Anl. B 3) über das Hofschiebetor Basis, aus dessen Seiten 2 und 3 sowie 6 und 7 der Zeuge U wegen der allgemeinen Beschreibung un[…]


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