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Fitnessstudiovertrag – Widerruf

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LG Koblenz
Az.: 6 S 19/07
Urteil vom 02.10.2007

Entscheidungsgründe:
(gemäß § 540 ZPO)
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Beiträgen aus dem Vertrag vom 28.09.2004 über die Mitgliedschaft in dem von ihm betriebenen Fitnessstudio in Höhe von 1.011,00 Euro.
Mit am 19.12.2006 verkündetem Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat das Amtsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Widerruf des Rechtsgeschäfts durch die Beklagte sei unwirksam, da ihr ein Widerrufsrecht mangels Vorliegens eines Haustürgeschäfts nicht zustehe.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie beantragt unter Aufhebung des Urteils Klageabweisung.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Beiträge aus dem Vertrag über die Mitgliedschaft in seinem Fitnessstudio.
Die Beklagte hat den Vertrag vom 28.09.2004 mit ihrem Schreiben gleichen Datums gegenüber dem Kläger wirksam widerrufen. Ihr steht gemäß §§ 355, 357, 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Die Beklagte erhielt im September 2004 eine „Gewinnbenachrichtigung“ des Klägers nebst Gutschein für ein Probetraining per Post zugesandt, obwohl sie zuvor an keinem Gewinnspiel teilgenommen hatte. Sie vereinbarte daraufhin einen Termin zum Probetraining. Angesichts dieses unstreitigen Sachverhalts steht fest, dass die Beklagte das Fitnessstudio allein zur Inanspruchnahme des Probetrainings aufsuchte. Eine andere Motivation der Beklagten, wie nunmehr vom Kläger behauptet, ist fernliegend.
Der dann bereits am ersten Tag des Probetrainings geschlossene Vertrag über eine Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von 24 Monaten stellt ein Haustürgeschäft gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB dar. Es handelt sich bei der Durchführung eines gewonnenen Probetra[…]


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