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Online-Partnerschaftsvermittlung: Wertersatz nach Vertragswiderruf

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AG Hamburg, Az.: 12 C 196/15, Urteil vom 31.10.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 352,55 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 83,54 € zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Wertersatz nach Widerruf eines Partnerschaftsvermittlungsvertrags.

Symbolfoto: tomyam / Bigstock

Die Klägerin schloss am 13.06.2016 per E-Mail mit der Beklagten, einer internetbasierten Partnerschaftsbörse, einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag und wählte die Variante einer sog. Premium-Mitgliedschaft zum monatlichen Preis von 39,90 €. Die Beklagte verpflichtete sich u.a., der Klägerin mindestens sieben potenzielle Partner zu vermitteln. Den Betrag von 478,80 € für die zwölfmonatige Laufzeit hat die Beklagte mit Einwilligung der Klägerin deren Konto belastet. Die Beklagte ermöglichte der Klägerin auf ihr Verlangen hin bereits vor Ablauf der fernabsatzrechtlichen Widerrufsfrist die Kontaktaufnahme zu anderen Nutzern.

Nach den wirksam einbezogenen AGB der Beklagten ist für den Fall, dass Dienstleistungen bereits während der Widerrufsfrist in Anspruch genommen werden und anschließend die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen wird, „ein angemessener Betrag“ zu zahlen, der dem Anteil bis zum Widerruf bereits erbrachter Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Am 17.06.2015, also vier Tage nach Vertragsschluss, widerrief die Klägerin die Mitgliedschaft per E-Mail. Die Beklagte erstattet der Klägerin daraufhin 119,70 € und behielt 359,10 € als Wertersatz ein.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich bei einer 12-monatigen Laufzeit ein Kostenanteil von 1,31 € pro Tag als Werters[…]


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