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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz aufgrund eines streitigen Verkehrsunfalls

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LG Essen – Az.: 4 O 113/18 – Urteil vom 03.02.2020

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.330.78 EUR nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger im Verhältnis zum Rechtsanwalt G von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Streitwert: bis zum 05.09.2019 10.381,69 EUR

danach 9.330,78 EUR
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines – streitigen – Verkehrsunfalls vom … auf der O-straße in H.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2018 forderte der Kläger die Beklagte zu 2 zum Ersatz des ihm aufgrund des (angeblichen) Unfalls entstandenen Schadens bis zum 17.02.2018 auf. Für dieses Schreiben entstanden Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer und Halter des Fahrzeugs Q mit dem amtlichen Kennzeichen …. Er habe das Fahrzeug am 26.07.2017 von der Fa. B in B1 zu einem Preis von 27.013 EUR erworben und den Kaufpreis am 24.07.2017 per Überweisung an die genannte Firma gezahlt. Er legt hierfür die Abschrift einer Rechnung der Firma vom 26.07.2017 sowie den Ausdruck einer Online-Überweisung vom 24.07.2017 vor.

Der Kläger behauptet weiter, der Unfall habe sich wie folgt ereignet. Sein Bruder, der Zeuge T, habe mit seinem Fahrzeug am … gegen … Uhr die O-straße befahren. In Höhe der Hausnummer … habe am rechten Fahrbahnrand die Beklagte zu 1 mit ihrem – unstreitig – bei der Beklagten zu 2 versicherten Fahrzeug, einem D mit dem amtlichen Kennzeichen …, geparkt. Als sich das klägerische Fahrzeug etwa auf gleicher Höhe wie das Fahrzeug der Beklagten zu 1 befunden habe, sei diese vom Fahrbahnrand nach links angefahren und es sei zu einer streifigen Kollision der Fahrzeuge gekommen.

Infolge des Unfalls sei ihm ein Schaden entstanden, der aufgrund eines Gutachtens wie folgt zu beziffern sei:

Reparaturkosten (netto): 9.267,04 EUR
Kosten […]


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