BSG
Az: B 7a AL 16/05 R
Urteil vom 13.07.2006
Der 7a. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2004 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 12. Februar 1999 bis 13. April 1999 und eine Erstattungs- bzw Ersatzforderung in Höhe von 3.312,06 DM.
Der im Jahre 1971 geborene Kläger absolvierte einen Teil einer Umschulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer. Er beantragte am 10. Februar 1999 Alg mit Wirkung zum 1. Februar 1999. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 18. Februar 1999 dem Kläger Alg ab 1. Februar 1999. Ab 12. Februar 1999 fuhr der Kläger einen Reisebus für eine Reiseagentur nach Wien. Diese Fahrt bezeichnete er selbst als Praktikum zum Sammeln von Berufserfahrung. Er wies darauf hin, dass er über Handy jederzeit erreichbar gewesen sei. Der Kläger arbeitete an den sieben dem 12. Februar 1999 folgenden Kalendertagen mindestens 26 Stunden. Im April (1. April bis 5. April 1999) führte der Kläger eine weitere Busfahrt nach Rimini in Italien durch. Am 14. April 1999 sprach er sodann erneut persönlich bei der Beklagten vor. Nachdem die Beklagte im Juli 1999 bei einer Außenprüfung von den Fahrten des Klägers Kenntnis erlangt hatte, hob sie durch Bescheid vom 18. Oktober 1999 die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 12. Februar 1999 bis 13. April 1999 auf und verlangte die Erstattung des gezahlten Alg sowie den Ersatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (iHv insgesamt 3.312,06 DM). Der Kläger sei mehr als kurzzeitig beschäftigt und wegen der Ortsabwesenheit auch nicht verfügbar gewesen. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. April 2000; Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19. März 2002; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2004).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Bewilligungsbescheid vom 18. Februar 1999 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil dem Kläger bereits seit 12. Februar 1999 kein Anspruch auf Alg mehr zugestanden habe. Der Kläger habe eine mehr als 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung ausgeübt. Dabei sei[…]