AG Hannover, Az.: 461 C 9188/16, Urteil vom 25.01.2018
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung, Verordnung (EG) Nr. 261/2004, geltend.
Der Kläger sowie Herr, Frau und Herr buchten in bestätigter Form bei der Beklagten für den 09.06.2016 den Flug … von Hannover nach London Heathrow. Für diesen war als Abflugzeit 6.15 Uhr (Ortszeit) und als Ankunftszeit 6.50 Uhr (Ortszeit) vorgesehen. Am 08.06.2016 annullierte die Beklagte den Flug. Hierüber informierte sie den Kläger sowie die anderen Mitreisenden ca. 12 Stunden vor dem geplanten Abflug per E-Mail. Stattdessen beförderte die Beklagte den Kläger sowie die anderen Beteiligten am 09.06.2016 mit dem Flug … von Hannover nach London Heathrow. Für diesen war planmäßige Abflugzeit 11.15 Uhr (Ortszeit) sowie planmäßige Ankunftszeit 12.00 Uhr (Ortszeit).
Wegen der Annullierung forderten der Kläger sowie die anderen Beteiligten die Beklagte jeweils mit Schreiben vom 15.06.2016 unter Fristsetzung auf den 30.06.2016 zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von jeweils 250,- Euro auf. Nachdem die Beklagte jeweils Zahlungen verweigerte, forderte der Kläger diese mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2016 für sich und für Herrn Sebastian Exner erneut zur Zahlung der Entschädigung sowie darüber hinaus von Rechtsanwaltskosten auf.
Herr, Frau und Herr traten sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte aus Anlass des annullierten Fluges … an den Kläger ab.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden wegen des annullierten Fluges … a[…]