Oberlandesgericht Celle
Az.: 3 U 251/08
Urteil vom 08.04.2009
Anmerkung des Bearbeiters
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Leitsatz
Der Hinweis in einem Internetangebot, der nicht angeschlossene Motor einer gebrauchten Segelyacht sei in einer Wassertonne getestet worden, beinhaltet noch keine Übernahme einer Garantie für die Gebrauchstauglichkeit des Motors gemäß § 443 Abs. 1 BGB. Dies kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer in der Anzeige explizit zum Ausdruck gebracht hat, eine Garantie nicht übernehmen zu wollen. Für ein über das Internetauktionshaus eBay unterbereitetes Angebot gelten insoweit keine Besonderheiten.
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2009 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Oktober 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Motorboot.
Am 18. August 2007 erwarb der Kläger eine von dem Beklagten über das InternetAuktionshaus eBay angebotene Motoryacht (KajütBoot) – Baujahr 2005 – mit einem 70 PS VolvoAntrieb nebst Trailer. In dem Verkaufsangebot (Anlage B 1, Bl. 35 ff. d. A.) hieß es wörtlich:
„Der Antrieb ist ein Volvo Penta 700 mit EStart. Er hat 70 PS – die Yacht erreicht dadurch eine gute Geschwindig[…]