Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

OLG Celle Unterhaltsrechtliche Leitlinien

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

(Stand: 01.01.2002)
alte Richtlinien 01.07.-31.12.2001
alte Richtlinien gültig bis 30.06.2001
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Celle handelt!

Die von den Familiensenaten zusammengestellten Leitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsprechung der Senate möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Sie werden der Entwicklung des Unterhaltsrechts angepasst und lassen bewusst Raum für weitere Überlegungen und Konkretisierungen. Eine bindende Wirkung kommt ihnen nicht zu.

1. Unterhaltsrechtliches Einkommen
1. Erwerbseinkommen
a) Grundlage der Unterhaltsbemessung ist bei nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zulagen.
b) Überstundenvergütungen sind in der Regel voll zu berücksichtigen. In Ausnahmefällen – insbesondere wenn sie das berufstypische Maß übersteigen – kann ein angemessener Abschlag erfolgen.
c) Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
d) Spesen und Auslösungen werden pauschal zu 1/3 dem Einkommen hinzugerechnet, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Zulagen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und keine häusliche Ersparnis eintritt.
e) Abfindungen oder ähnliche einmalige Zuwendungen sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. In der Regel ist die Verteilung so vorzunehmen, dass der bisherige Lebensstandard aufrechterhalten werden kann.
f) Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).
g) Vermögenswirksame Sparleistungen des Arbeitnehmers vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind im Bruttoeinkommen enthaltene Leistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage zu belassen.
h) Berufsbedingte Aufwendungen, d[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/celle3.htm

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv