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Fristlose Kündigung – Ruhen Arbeitslosengeld – Sperrfrist

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 18 AL 82/16 – Urteil vom 25.04.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 5. Februar 2015 bis 29. April 2015.

Die 1956 geborene, verheiratete Klägerin war bei der Beklagten seit dem 6. Juli 2009 als Fachassistentin in der Eingangszone des Jobcenters B-L (im Folgenden: AG) beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis war eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende vereinbart worden.

Die Klägerin wurde von der AG mehrfach arbeitsrechtlich abgemahnt, unter anderem mit Schreiben vom 17. Juli 2013 wegen vorzeitiger unentschuldigter Beendigung ihres Dienstes und Sachbeschädigung an ihrer Dienstkarte am 5. Juli 2017 sowie unentschuldigten Fehlens am 9. Juli 2013, mit Schreiben vom 26. Januar 2015 wegen respektlosen Verhaltens gegenüber Mitarbeitern sowie Androhung körperlicher Gewalt, mit Schreiben vom 2. Februar 2015 wegen unsachlicher Einträge in die Kundenkartei „verbis“ der Beklagten und mit weiterem Schreiben vom 2. Februar 2015 wegen respektlosen Verhaltens gegenüber Mitarbeitern.

Einen ihr für den 19. Januar 2015 genehmigten Urlaub trat die Klägerin nicht an, sondern blieb am 14. Januar 2015 der Arbeit fern, was die Klägerin mit einem Versehen entschuldigte. Als sie hierauf am 15. Januar 2015 angesprochen wurde, beantragte die Klägerin mündlich bei ihrer Teamleiterin die Bewilligung eines Urlaubstages am 21. Januar 2015. Die Teamleiterin genehmigte diesen Antrag mündlich zunächst, widerrief ihn jedoch wenige Minuten später unter Hinweis auf eine von ihr übersehene, für diesen Tag bereits seit längerem geplante Weiterbildungsveranstaltung, für welche Anwesenheitspflicht der Klägerin bestand. Hierauf wurde die Klägerin am selben Tag nochmals per email hingewiesen. Gleichwohl erschien sie am 21. Januar 2015 nicht zur Arbeit. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 wurde die Klägerin wegen dieses Fehlens abgemahnt. In einem mit der Beklagten am 26. Januar 2015 geführten Gespräch zur Klärung des Sachverhaltes gab die Klägerin private Gründe für ihr unentschuldigtes Fehlen an.

Die AG kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 4. Februar 2015 außerordentlich fristlos zum 4. Februar 2015, da die Klägerin am 21. Januar 2015 eigenmächtig nicht ge[…]


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